Kristallkinder Intensivpflege Berlin Brandenburg
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Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen:

„Püppilotta e.V.“

  1. Der Sitz des Vereins ist in 15370 Fredersdorf.
  2. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Frankfurt (Oder) eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ des § 53 der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es gem. § 53 Nr. 1 Abgabenordnung Personen (Kinder und Jugendliche, sowie deren Familien), die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, zu unterstützen
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  3. Die Förderung zur Verbesserung des direkten Lebensumfeldes, insbesondere durch die Bereitstellung von therapeutisch/pädagogisch wertvoller Raumausstattung (z.B. Salzoase, Snoezelraum, Therapieraum), Mobiliar, Gartenmöbel, Spielzeug, Kleidung, Häusliche Ausstattung, behindertengerechte Umbauten.
  4. Förderung verschiedenster Therapiemöglichkeiten, die über die Bezuschussung der Krankenkassen hinausgehen, wenn nachweislich keine öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Kostenübernahme verpflichtet, ist.
  5. Bereitstellung von Therapiegeräten und Medizinprodukten, wenn nachweislich keine öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Kostenübernahme verpflichtet, ist.
  6. Förderung von Freizeitaktivitäten und Urlauben.
  7. Sofern eine Bedürftigkeit vorliegt und wenn nachweislich keine dritte Partei aufgrund gesetzlicher oder weiterer Gründe oder Bestimmungen zur Übernahme verpflichtet ist, können Aufwendungen, auch finanzieller Art übernommen werden, um soziale Notlagen im Einzelfall abzuwenden.
  8. Die Förderung aller oben genannten Maßnahmen kann auch in Einrichtungen erfolgen (beispielsweise Einrichtungen der Eingliederungshilfe, ambulant betreute Intensivpflege Wohngruppen), wenn nachweislich keine öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Kostenübernahme verpflichtet ist und die geförderte Maßnahme über den wirtschaftlichen Versorgungsauftrag der Einrichtung hinaus geht.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann grundsätzlich jede natürliche Person oder juristische Person werden, die diese Satzung anerkennt.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein ist durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung abschließend entscheidet.

§ 5 Beiträge

  1. Alle Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder zu beschließen ist.

§ 6 Struktur und Organe

  1. Organe des Vereins sind
    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung
  2. Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
    1. Sie ist vom Vorstand mindestens 1-mal in 12 Monaten einzuberufen.
    2. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder das schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
    3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung und deren Tagungsordnung ist den Mitgliedern durch den Vorstand 3 Wochen im Voraus schriftlich bekannt zu geben.
    4. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
    5. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfordert eine Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    6. Zu einem Beschluss zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig.
    7. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    8. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erstellen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
    9. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 2 Jahren. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit und ist funktionsgebunden. Die Wiederwahl ist zulässig.
    10. Die Mitgliederversammlung kann auch auf elektronischem Weg abgehalten werden Punkt den technischen und organisatorischen Ablauf regelt eine Geschäftsordnung, über die die Mitgliederversammlung beschließt.
    11. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung entscheidet zum Beispiel auch über:
  • Gebührenbefreiungen,
  • Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
  • Mitgliedsbeiträge,
  • Satzungsänderungen,
  • Auflösung des Vereins.
  1. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen und von einem zu benennenden Versammlungsleiter und einem zu benennenden Protokollführer zu unterschreiben.
  2. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern:
    • 1.Vorsitzender
    • 2.Vorsitzender
    • Schatzmeister
    1. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitgliedersind gemeinsam vertretungsberechtigt.
    2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
    3. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

§ 7 Kassenprüfung

  1. Die ordnungsgemäße Nachweisführung, Verwaltung und Verwendung der Finanzen wird jährlich von einem Kassenprüfer überprüft.
  2. Der Kassenprüfer wird alle 2 Jahre – zeitgleich mit der Wahl des Vorstandes – von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  3. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 8 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 9 Aufwandsersatz

      1. Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehrauswendungen, Porto und Kommunikationskosten.
      2. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
      3. Soweit für den Aufwandsersatz steuerlichen Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Die Auflösung ist nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung herbeizuführen, die über den ausschließlichen Tagesordnungspunkt "Auflösung des Vereins" beschließen darf.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Fredersdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Fredersdorf, den 08.11.2022


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